
Solarspitzengesetz: Was gilt für PV-Anlagen, Speicher und Balkonkraftwerke?
, Von NeueEnergie24, 7 min Lesezeit

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Seit dem 25. Februar 2025 gilt das Solarspitzengesetz für neue PV-Anlagen. Wir erklären Vergütung bei negativen Preisen, die 60-Prozent-Grenze und die Ausnahme für Steckersolargeräte.
Kurzfassung: Das Solarspitzengesetz gilt seit dem 25. Februar 2025 für neu in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen. Es soll verhindern, dass zur Mittagszeit zu viel Solarstrom ins Netz drückt, wenn dort ohnehin Überschuss herrscht. Für Betreiber neuer Anlagen bedeutet das vor allem: keine Vergütung in Zeiten negativer Börsenstrompreise und eine Begrenzung der Einspeisung auf 60 Prozent, solange kein intelligentes Messsystem mit Steuerbox eingebaut ist. Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) innerhalb der gesetzlichen Grenzen sind von diesen Pflichten ausgenommen. Ein Batteriespeicher und Eigenverbrauch gewinnen dadurch an Bedeutung.
Stand: Oktober 2026, keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Auskunft Ihres Netzbetreibers.
An sonnigen Tagen erzeugen viele Photovoltaikanlagen gleichzeitig Strom, sodass das Angebot an der Strombörse zeitweise die Nachfrage übersteigt. Dann können die Börsenstrompreise negativ werden. Das Solarspitzengesetz ändert deshalb das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) so, dass neue Anlagen stärker auf das Netz abgestimmt betrieben werden. Laut Verbraucherzentrale gilt es seit dem 25. Februar 2025 für Anlagen, die ab diesem Stichtag in Betrieb genommen wurden. Bestandsanlagen sind nicht automatisch betroffen.
In § 51 EEG ist festgelegt: In Zeiträumen, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der Zahlungsanspruch auf null. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass die entfallenen Zeiträume an den ursprünglichen Vergütungszeitraum angehängt werden, sodass Betreiber trotzdem nicht dauerhaft leer ausgehen. Für Anlagen, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb gegangen sind, wirkt diese Regel laut Verbraucherzentrale ab dem 1. Januar 2026, sofern ein intelligentes Messsystem und eine Steuerbox eingebaut sind.
Nach § 9 Abs. 2 EEG müssen bestimmte Anlagen die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen, bis ein intelligentes Messsystem samt Steuerungseinrichtung eingebaut und erfolgreich getestet ist. Die Verbraucherzentrale fasst es für neue Anlagen so zusammen:
Wichtig: Die 60 Prozent beziehen sich auf die Einspeisung ins Netz, nicht auf die Erzeugung. Strom, den Sie selbst verbrauchen oder speichern, wird dadurch nicht gekappt.
Die Pflichten zu Ansteuerbarkeit und Einspeisebegrenzung gelten laut § 9 EEG nicht für Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden. Die Bundesnetzagentur beschreibt dieselben Grenzen für Steckersolargeräte: höchstens 2.000 Watt Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung. Maßgeblich ist dabei die höchste einstellbare Leistung: Ein Gerät mit wählbaren 900 VA fällt auch dann nicht unter die Sonderregeln, wenn es gedrosselt betrieben wird.
| Anlagenart | Was gilt (vereinfacht) | Quelle |
|---|---|---|
| Steckersolargerät bis 2.000 Wp Module und 800 VA Wechselrichter | Ausgenommen von Ansteuerbarkeit und 60-Prozent-Begrenzung | § 9 Abs. 1 und 2 EEG; Bundesnetzagentur |
| Neue Dachanlage unter 7 kWp, Inbetriebnahme ab 25.02.2025 | Kein Pflichteinbau von Messsystem und Steuerbox; ohne beides 60-Prozent-Begrenzung | Verbraucherzentrale, § 9 Abs. 2 EEG |
| Neue Anlage ab 7 kWp, Inbetriebnahme ab 25.02.2025 | Intelligentes Messsystem und Steuereinrichtung erforderlich; bis dahin 60-Prozent-Begrenzung | Verbraucherzentrale, § 9 Abs. 2 EEG |
| Bestandsanlage vor dem Stichtag | Regeln des Solarspitzengesetzes gelten grundsätzlich nicht automatisch; ein freiwilliger Wechsel ist möglich | Verbraucherzentrale |
Die genauen Schwellen hängen von Inbetriebnahmedatum, Anlagengröße und Vergütungsart ab. Fragen Sie im Zweifel Ihren Netzbetreiber oder Ihre Elektrofachkraft.
Wenn Einspeisung zeitweise nicht vergütet wird und begrenzt sein kann, lohnt der Blick auf den Eigenverbrauch. Je mehr Solarstrom im eigenen Haushalt genutzt wird, desto weniger hängen Sie von den Regeln zur Einspeisung ab. Typische Stellschrauben sind das Verschieben von Verbrauchern in die Mittagsstunden, ein Energiemanagementsystem und ein Speicher.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale kann ein Batteriespeicher die vergütungsfreien Einspeisezeiten verringern, weil er in Zeiten negativer Preise geladen wird. Der gespeicherte Strom kann später genutzt werden. Die Verbraucherzentrale weist außerdem darauf hin, dass für eine spätere vergütete Einspeisung des gespeicherten Stroms Bedingungen gelten, etwa dass ausschließlich Solarstrom eingespeichert wird. Lassen Sie sich das Messkonzept daher vor dem Einbau erklären. Über unsere Kategorie Batteriespeicher finden Sie Speichersysteme verschiedener Hersteller, passende Hybrid- und String-Technik sehen Sie unter Wechselrichter.
Die Verbraucherzentrale mahnt zugleich zur Nüchternheit: Anbieter rechnen teils mit zu optimistischen Strompreissteigerungen, zu große Speicher altern schneller und bringen kaum zusätzlichen Eigenverbrauch. Eine Faustregel der Verbraucherzentrale lautet etwa 1,5 Kilowattstunden Speicherkapazität je 1.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch.
Wer ein Steckersolargerät innerhalb der Grenzen betreibt, spürt das Solarspitzengesetz kaum. Weiterhin gilt: Das Gerät ist im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren, eine gesonderte Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt seit dem Solarpaket I. Passende Sets finden Sie unter Balkonkraftwerke mit Speicher und Balkonkraftwerke ohne Speicher; Speichersysteme wie die der Marke Zendure sind in der Kategorie Zendure SolarFlow zusammengefasst.
Die Begrenzung bezieht sich auf die installierte Leistung am Netzverknüpfungspunkt. Bei einer Anlage mit 10 Kilowattpeak bedeutet 60 Prozent rechnerisch eine maximale Einspeiseleistung von 6 Kilowatt. Erzeugt die Anlage mittags mehr, muss der Überschuss entweder im Haus verbraucht, gespeichert oder abgeregelt werden. Der Strom, den Ihr Haushalt zeitgleich verbraucht, zählt nicht zur Einspeisung. Je mehr Verbraucher mittags laufen, etwa Warmwasserbereitung, Waschmaschine oder ein Elektroauto, desto geringer fällt die Abregelung aus. Wie Sie überschüssigen Solarstrom für Wärme nutzen können, lesen Sie in unserem Beitrag Wärmepumpe und Photovoltaik kombinieren.
Weil Details von Ihrem Einzelfall abhängen, lohnt eine Rückfrage beim Netzbetreiber oder bei Ihrer Installationsfirma.
Laut Verbraucherzentrale (Stand 1. August 2026) liegt ein Referentenentwurf für ein neues EEG ab 2027 vor, der unter anderem die bisherige 20-jährige Festvergütung ändern soll. Das ist ein Entwurf und noch nicht beschlossen. Anlagen, die noch 2026 in Betrieb gehen, fallen nach aktuellem Stand unter die bisherigen Regeln. Prüfen Sie vor einer Anschaffung deshalb den jeweils aktuellen Rechtsstand.
Steckersolargeräte bis 2.000 Wp Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung sind laut § 9 EEG von den Pflichten zu Ansteuerbarkeit und 60-Prozent-Begrenzung ausgenommen. Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt Pflicht.
Bei Anlagen mit Einspeisevergütung entfällt die Vergütung in diesen Zeiträumen, sie werden laut Verbraucherzentrale aber an den Vergütungszeitraum angehängt. Selbst verbrauchter Strom ist davon nicht betroffen.
Nein, eine Pflicht gibt es nicht. Ein Speicher kann den Eigenverbrauch erhöhen, ob er sich für Ihr Verbrauchsprofil eignet, sollten Sie anhand Ihres Jahresverbrauchs prüfen.
Ein intelligentes Messsystem baut der Messstellenbetreiber nach den Regeln des Messstellenbetriebsgesetzes ein. Über die zugehörige Steuerungseinrichtung (Steuerbox) kann der Netzbetreiber nach § 9 EEG die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln. Zeitpunkt und Ablauf des Einbaus erfragen Sie bei Ihrem Messstellenbetreiber.
Haben Sie Fragen zu Speichern, Wechselrichtern oder Balkonkraftwerken? Wir beraten Sie gern per E-Mail: kontakt@energie24.shop.
Stand: Oktober 2026, keine Rechts- oder Steuerberatung.