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Balkonkraftwerk als Mieter oder Eigentümer: Wann Vermieter und WEG zustimmen müssen

, Von NeueEnergie24, 7 min Lesezeit

Steckersolargeräte sind seit Oktober 2024 privilegiert: Vermieter und Eigentümergemeinschaft dürfen nur bei Unzumutbarkeit ablehnen. Wir zeigen Rechtslage, Ablauf und technische Eckpunkte.

Kurzfassung: Mieterinnen, Mieter und Wohnungseigentümer haben seit Oktober 2024 einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass Vermieter beziehungsweise die Eigentümergemeinschaft ein Steckersolargerät (Balkonkraftwerk) grundsätzlich erlauben. Das regeln § 554 BGB für Mietwohnungen und § 20 Abs. 2 WEG für Eigentumswohnungen. Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn die Maßnahme im Einzelfall unzumutbar ist, etwa wegen Sicherheitsbedenken. Wie Sie die Zustimmung vorbereiten und worauf Sie technisch achten, zeigt dieser Beitrag.

Stand: Oktober 2026, keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an Mieterverein, Verbraucherzentrale oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt.

Was das Gesetz für Mieter regelt

Nach § 554 Abs. 1 BGB kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die unter anderem der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Daneben nennt die Vorschrift Barrierereduzierung, das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge und Einbruchsschutz. Zwei Punkte sind besonders wichtig:

  • Der Anspruch entfällt, wenn die Maßnahme dem Vermieter auch unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters nicht zuzumuten ist.
  • Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der Maßnahme zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; hierfür verweist das Gesetz auf § 551 Abs. 3 BGB.

Nach § 554 Abs. 2 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Ein pauschales Verbot im Mietvertrag kann den Anspruch also nicht ausschließen. Die Verbraucherzentrale ergänzt in ihrem FAQ (Stand 6. März 2026): Eine Ablehnung ohne Begründung oder nur aus optischen Gründen ist seit Oktober 2024 nicht mehr zulässig.

Was für Wohnungseigentümer gilt

Nach § 20 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen, die unter anderem der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen (Nr. 5). Die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. Praktisch heißt das: Sie sollten Ihr Vorhaben der Verwaltung mitteilen und für die nächste Eigentümerversammlung einen Beschlussantrag stellen, mit Angaben zu Gerät, Montageort und Befestigung.

So bereiten Sie die Zustimmung vor

Je konkreter Ihre Unterlagen, desto weniger Raum bleibt für Rückfragen. Wir empfehlen ein kurzes, schriftliches Anschreiben mit folgenden Angaben:

  • Gerätetyp, Anzahl und Größe der Module sowie Wechselrichterleistung (Datenblatt beifügen).
  • Montageort (Balkongeländer, Wand, Boden) und Art der Befestigung, möglichst mit Skizze oder Foto.
  • Hinweis auf § 554 BGB beziehungsweise § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG.
  • Zusage, die Anlage sicher zu montieren, bei Bedarf rückbaubar zu befestigen und im Marktstammdatenregister zu registrieren.
  • Hinweis auf eine bestehende Haftpflicht- beziehungsweise Hausratversicherung (siehe unten).

Der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft darf bei der Art der Montage mitreden, solange die Umsetzung nicht faktisch verhindert wird. Eine sichere, fachgerechte Befestigung ist ohnehin in Ihrem eigenen Interesse: Module sind schwer, und Wind erzeugt erhebliche Kräfte. Passende Befestigungen finden Sie in der Kategorie Halterungen sowie ergänzendes Material unter Solarzubehör.

Technische und formale Rahmenbedingungen im Überblick

Thema Was gilt Quelle
Leistungsgrenzen Bis 2.000 Watt Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung; mehrere Geräte hinter derselben Entnahmestelle werden zusammengerechnet Bundesnetzagentur
Registrierung Pflicht im Marktstammdatenregister, vereinfachte Eingabe; fünf technische Angaben (Modulleistung, Wechselrichterleistung, Standort, Inbetriebnahme, Zählernummer) Verbraucherzentrale
Netzbetreiber Eine separate Anmeldung entfällt seit dem Solarpaket I (Mai 2024); die Bundesnetzagentur informiert den Netzbetreiber Verbraucherzentrale, Bundesnetzagentur
Zähler Betrieb ist vor dem Zählertausch erlaubt; ein rückwärtslaufender Ferraris-Zähler wird bis zum Austausch geduldet (§ 10a EEG) § 10a EEG, Verbraucherzentrale
Steckdose In eine Steckdose, nicht in eine Steckdosenleiste; Schuko-Stecker bis 960 W Modulleistung bei erfüllten Sicherheitsanforderungen, darüber verlangt die Produktnorm einen speziellen Einspeisestecker Verbraucherzentrale
Norm DIN VDE V 0126-95 gilt seit 1. Dezember 2025 für Steckersolargeräte ohne Speicher; für Geräte mit Speicher ist eine weitere Produktnorm in Arbeit Verbraucherzentrale

Befestigung und Sicherheit am Balkon

Ob eine Maßnahme zumutbar ist, hängt auch von der Sicherheit der Montage ab. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat laut Verbraucherzentrale mitgeteilt, dass Module von Steckersolargeräten keine Bauprodukte sind; besondere Vorgaben bei Montage über 4 Meter Höhe entfallen daher. Die Verbraucherzentralen empfehlen dennoch, Standardmodule zu prüfen und nennen Kunststoffmodule als leichtere Alternative. Praktische Hinweise für den Balkon:

  • Befestigung nach Herstellerangaben und mit geeignetem Material ausführen; Geländer und Wand müssen die Last tragen.
  • Module gegen Wind und Absturz sichern und regelmäßig kontrollieren.
  • Kabel so verlegen, dass niemand stolpern oder hängen bleiben kann.
  • Bei Zweifeln zur Statik oder Befestigung eine Fachperson hinzuziehen.

Einspeisevergütung und Anlagenzusammenfassung

Laut Verbraucherzentrale setzen die Sonderregeln für Steckersolargeräte in der Regel voraus, dass die Anlage der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet wird; in der Praxis erhalten daher fast keine Geräte eine Vergütung. Steckersolargeräte sind außerdem vom Gesetz von der Anlagenzusammenfassung mit anderen Photovoltaikanlagen ausgenommen. Für den Alltag heißt das: Sie nutzen den Strom überwiegend selbst, überschüssiger Strom fließt unvergütet ins Netz.

Balkonkraftwerk mit oder ohne Speicher?

Die Zustimmungspflicht des Vermieters bezieht sich auf Steckersolargeräte. Wenn Sie ein Gerät mit Speicher planen, beachten Sie, dass die Verbraucherzentrale für Speicher weiterhin die Anmeldung beim Netzbetreiber nennt und dass für Geräte mit Speicher noch eine eigene Produktnorm erarbeitet wird. Klären Sie das Vorhaben deshalb auch mit Ihrem Netzbetreiber. Sets in beiden Varianten finden Sie in den Kategorien Balkonkraftwerke ohne Speicher und Balkonkraftwerke mit Speicher, eine Übersicht aller Sets unter Balkonkraftwerke.

Versicherung und Haftung

Nach Angabe der Verbraucherzentrale können Steckersolargeräte laut Gesamtverband der Versicherer (GDV) in die Hausratversicherung aufgenommen werden. Informieren Sie dazu Ihren Versicherer und bewahren Sie die Bestätigung der Registrierung im Marktstammdatenregister auf. Auch die Privathaftpflichtversicherung sollte einbezogen werden.

Ablauf in fünf Schritten

  1. Gerät auswählen und Datenblatt bereithalten; Modul- und Wechselrichterleistung dürfen die genannten Grenzen nicht überschreiten.
  2. Montageort und Befestigung festlegen und dokumentieren.
  3. Vermieter beziehungsweise Verwaltung schriftlich informieren und um Zustimmung bitten; bei Eigentumswohnungen einen Beschlussantrag stellen.
  4. Gerät sicher montieren, in eine Steckdose einstecken und im Marktstammdatenregister registrieren.
  5. Versicherer informieren und die Registrierungsbestätigung aufbewahren.

Beachten Sie, dass Sie bei einem Umzug die Anlage in der Regel mitnehmen können. Die Registrierung ist dann zu aktualisieren, denn Betreiber müssen laut Bundesnetzagentur Änderungen wie Stilllegung, technische Änderung oder Betreiberwechsel melden.

Zählerwechsel und Messstellenbetreiber

Laut Verbraucherzentrale muss ein Zählerwechsel seit Mitte Mai 2024 nicht mehr abgewartet werden, bevor Sie das Gerät in Betrieb nehmen. Der Netzbetreiber beziehungsweise der Messstellenbetreiber kann den Wechsel veranlassen, dafür dürfen Ihnen keine Kosten berechnet werden. Nach § 10a EEG ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, die Messstelle unverzüglich nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem auszustatten, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung durch Sie bedarf. Für Mieter ist das vor allem organisatorisch relevant: Der Zugang zum Zählerplatz muss möglich sein, gegebenenfalls über die Hausverwaltung.

Wenn der Vermieter ablehnt

  1. Bitten Sie um eine schriftliche Begründung und prüfen Sie, ob konkrete Sicherheits- oder Bausubstanzgründe genannt werden.
  2. Bieten Sie technische Lösungen an, etwa eine andere Befestigung oder einen anderen Montageort.
  3. Holen Sie bei anhaltender Ablehnung rechtlichen Rat, zum Beispiel beim Mieterverein oder einer Verbraucherzentrale.

Montieren Sie die Anlage nicht eigenmächtig, wenn der Streit noch offen ist. Ob eine Maßnahme im Einzelfall zumutbar ist, hängt von den konkreten Umständen ab.

Häufige Fragen

Muss ich meinen Vermieter fragen?

Ja. Die Verbraucherzentrale nennt die Zustimmung von Vermieter beziehungsweise Eigentümergemeinschaft als nötig. Diese dürfen die Zustimmung aber seit Oktober 2024 nur bei Unzumutbarkeit verweigern.

Kann der Mietvertrag ein Balkonkraftwerk verbieten?

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nach § 554 Abs. 2 BGB unwirksam.

Muss ich das Gerät beim Netzbetreiber anmelden?

Innerhalb der Leistungsgrenzen entfällt die separate Anmeldung beim Netzbetreiber, die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt aber Pflicht.

Darf ich das Gerät in eine Mehrfachsteckdose stecken?

Nein. Laut Verbraucherzentrale gehört das Gerät in eine Steckdose, nicht in eine Steckdosenleiste.

Quellen

Sie planen ein Balkonkraftwerk und möchten wissen, welches Set zu Ihrem Balkon passt? Wir beraten Sie gern per E-Mail: kontakt@energie24.shop.

Stand: Oktober 2026, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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