
0 Prozent Umsatzsteuer auf Photovoltaik: Was § 12 Abs. 3 UStG regelt
, Von NeueEnergie24, 7 min Lesezeit

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Der Nullsteuersatz für Photovoltaik gilt seit 2023. Wir fassen § 12 Abs. 3 UStG und den Anwendungserlass sachlich zusammen: Voraussetzungen, Nachweis, Speicher, Komponenten und Grenzen.
Kurzfassung: Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung von Solarmodulen, Speichern und wesentlichen Komponenten an Betreiber einer Photovoltaikanlage unter bestimmten Voraussetzungen der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent. Grundlage ist § 12 Abs. 3 UStG, die Auslegung der Finanzverwaltung steht im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 12.18), eingeführt durch das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 und ergänzt am 30. November 2023. Dieser Beitrag erklärt sachlich, was geregelt ist und worauf es ankommt. Er ersetzt keine Steuerberatung.
Stand: Oktober 2026, keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob der Nullsteuersatz in Ihrem Fall gilt, klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung oder dem zuständigen Finanzamt.
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 0 Prozent für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der Speicher. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden installiert wird, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten dienen. Auch die Installation (Nr. 4) wird erfasst, wenn die gelieferten Komponenten die Voraussetzungen erfüllen. Die Verbraucherzentrale beschreibt, dass für den privaten Kauf seit dem 1. Januar 2023 ein Satz von 0 Prozent anfällt.
Der Nullsteuersatz erfasst laut Anwendungserlass nur die Lieferung an den Betreiber der Anlage. Betreiber ist, wer im Marktstammdatenregister registrierungspflichtig ist oder voraussichtlich wird. Es genügt, dass die Anlage unmittelbar an das Stromnetz angeschlossen werden soll. Die Unternehmereigenschaft ist nicht erforderlich, und auch bei Steckersolargeräten kommt es nicht auf die tatsächliche Registrierung an.
Die Module, Speicher und wesentlichen Komponenten müssen auf oder in der Nähe von Wohnungen oder begünstigten Gebäuden installiert werden. Nach dem Anwendungserlass liegt Nähe insbesondere vor, wenn die Anlage auf dem Grundstück installiert ist, auf dem sich auch das Gebäude befindet, zum Beispiel an einer Garage, einem Gartenschuppen oder einem Zaun.
Die Gebäudevoraussetzungen gelten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Die Grenze wird je Anlageneinheit geprüft. Bei einer späteren Erweiterung wird die Leistung der bestehenden Einheit mit der Erweiterung addiert.
Der leistende Unternehmer muss nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Ausreichend ist laut Anwendungserlass, dass der Erwerber erklärt, Betreiber der Anlage zu sein und dass entweder ein begünstigtes Gebäude vorliegt oder die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kW (peak) beträgt. Die Erklärung kann auch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung, etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, erfolgen. Bei Photovoltaikanlagen mit nicht mehr als 600 Watt entfällt diese besondere Nachweispflicht, die Betreibereigenschaft wird unterstellt; das gilt nicht für Lieferungen durch Hersteller und im Großhandel.
| Gegenstand | Nullsteuersatz? | Fundstelle |
|---|---|---|
| Solarmodule | Ja, bei Erfüllung der Voraussetzungen; bei Modulen ab 300 Watt wird vereinfachend der Einsatz in netzgekoppelten oder stationären Inselanlagen unterstellt | Abschn. 12.18 Abs. 7 UStAE |
| Batteriespeicher | Ja, wenn sie dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern; vereinfachend wird das bei Speichern ab 5 kWh nutzbarer Kapazität angenommen; nachträglich eingebaute Speicher sind eingeschlossen | Abschn. 12.18 Abs. 7 und 8 UStAE |
| Wechselrichter, Dachhalterung, Energiemanagement-System, Solarkabel, Einspeisesteckdose, Notstromeinrichtungen | Ja, als wesentliche Komponenten (Aufzählung beispielhaft) | Abschn. 12.18 Abs. 8 UStAE |
| Schrauben, Nägel, Kabel als bloßes Zubehör | Nein, wenn sie einzeln geliefert werden; im Rahmen einer einheitlichen Lieferung der Gesamtanlage können sie mit begünstigt sein | Abschn. 12.18 Abs. 9 UStAE |
| Stromverbraucher wie Ladeinfrastruktur oder Wärmepumpe | Nein, keine wesentlichen Komponenten der Photovoltaikanlage | Abschn. 12.18 Abs. 9 UStAE |
| Vermietung einer Photovoltaikanlage | Nein, Regelsteuersatz; Leasing und Mietkauf je nach Ausgestaltung | Abschn. 12.18 Abs. 1 UStAE |
| Eigenständige Serviceleistungen (Wartung, Genehmigungen, Versicherung) | Nein | Abschn. 12.18 Abs. 1 UStAE |
Das Bundesfinanzministerium weist außerdem darauf hin, dass Nebenleistungen, die der Lieferung der Anlage dienen, deren steuerliches Schicksal teilen. Dazu zählen zum Beispiel die Montage der Module, Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters sowie die Übernahme der Anmeldung im Marktstammdatenregister. Die Details zu Einzelfällen regelt der Anwendungserlass; im Zweifel hilft die Steuerberatung.
Diese Beispiele zeigen: Entscheidend ist der konkrete Sachverhalt. Ein Händler kann die steuerliche Beurteilung Ihres Einzelfalls nicht ersetzen.
Der Anwendungserlass nennt Steckersolargeräte ausdrücklich bei der Frage der Registrierung und der Betreibereigenschaft. Die tatsächliche Registrierung im Marktstammdatenregister ist für die Betreibereigenschaft nicht maßgeblich. Bei Anlagen bis 600 Watt entfällt die besondere Nachweispflicht. Ein Steckersolargerät wird gleichwohl wie jede andere Anlage nach den genannten Voraussetzungen beurteilt, insbesondere dem Einsatz am Wohnort. Unser Sortiment an Balkonkraftwerken finden Sie unter Balkonkraftwerke, einzelne Module unter Solarmodule.
Nach dem Anwendungserlass unterliegen Batterien und Speicher dem Nullsteuersatz, wenn sie im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern. Zu den wesentlichen Komponenten zählen unter anderem Wechselrichter und Energiemanagement-Systeme. Rund um die Anlage finden Sie bei uns Batteriespeicher, Wechselrichter und Solarzubehör. Welcher Steuersatz für eine konkrete Bestellung maßgeblich ist, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der im Bestellvorgang abgegebenen Erklärung.
Neben der Umsatzsteuer gibt es weitere Regelungen, zum Beispiel zur Einkommensteuer. Die Verbraucherzentrale verweist in ihrem Ratgeber darauf, dass die Befreiung von Einkommen- und Gewerbesteuer ab 2022 für Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW gilt (Stand der Seite: 25. November 2024). Für solche Fragen ist die Steuerberatung zuständig; wir können und dürfen sie nicht beantworten.
Das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 regelt die Anwendung für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt wurden. Die Verbraucherzentrale nennt den 1. Januar 2023.
Ja, der Anwendungserlass schließt nachträglich eingebaute Speicher ausdrücklich ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erklärung des Erwerbers kann auch bei nachträglichen Lieferungen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung erfolgen.
Nein. Nach dem Anwendungserlass gehören Stromverbraucher für den neu erzeugten Strom, zum Beispiel Ladeinfrastruktur oder Wärmepumpe, nicht zu den wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage.
Der Gesetzestext steht in § 12 UStG, die Auslegung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 12.18; beides ist über die Seiten von Gesetze im Internet und des Bundesfinanzministeriums abrufbar.
Fragen zu Produkten für Ihre Anlage beantworten wir gern per E-Mail: kontakt@energie24.shop. Steuerliche Fragen richten Sie bitte an Ihre Steuerberatung.
Stand: Oktober 2026, keine Rechts- oder Steuerberatung.